Satzung von Andarilhos Capoeira e.V.

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Andarilhos Capoeira“.
  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen  und führt den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Köln.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck 

  1. Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Sportes Capoeira als Leibesübung für alle Altersstufen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation und Durchführung von regulären Trainings- und Übungsstunden, von Wochenendtrainingslagern und durch den interkulturellen Erfahrungsaustausch mit brasilianischen und europäischen Capoeira-Sportlern verwirklicht. Eine Unterweisung in die für diesen Sport benötigten Musikinstrumente sowie die Gesangs- und Stimmschulung ist ebenfalls vorgesehen. Die Jugendarbeit erfasst, neben der Teilnahme an den bereits genannten Aktivitäten, eigene Kinder- und Jugendabende sowie gemeinsame Ausflugsfahrten. Durch Sport und Spiel soll hier im Sinne eines toleranten und respektvollen Miteinanders das Gruppengefühl gestärkt und so die Persönlichkeit und der Charakter der Jugendlichen gestärkt werden. Hierbei soll durch die Capoeira ein gewaltpräventiver Ansatz initiiert und ausgebaut werden.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, ausgenommen ist die Erstattung von Kosten (Porto, Telefon, Fahrtkosten usw.). Diese können gegen eine Quittung u. einen Nachweis ersetzt werden. Lehrkräfte können, auch wenn sie Mitglieder sind, Honorare für den Unterricht von Schülern erhalten.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

3. Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei juristischen Personen hat jeweils nur ein bevollmächtigter Vertreter Stimmrecht.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  2. Eine Ablehnung der Aufnahme ist nur durch Mehrheitsentscheidung des Vorstands möglich. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Aufnahme oder Ablehnung werden schriftlich mitgeteilt. Bei Aufnahme wird die Satzung beigefügt.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

5. Mitgliedsbeiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben wird vom Verein ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieder können freiwillig höhere Beiträge leisten, in besonderen Fällen kann der Vorstand niedrige Beitrage, sowie die vorübergehende Aussetzung oder Stundung von Beiträgen genehmigen. Nähere Bestimmungen hierzu sind in der Beitragsordnung des Vereins geregelt.

6. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstandsvorsitzenden und zwei Stellvertretern (Kassenwart/Schriftführer).
  2. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der erste Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

7. Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands oder durch schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins, entsprechend den Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung, einberufen.
  4. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstands und des Kassenprüfers vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden. Des Weiteren hat die Mitgliederversammlung das Recht, durch Abstimmung unmittelbar Einfluss auf die Belange des Vereinslebens zu nehmen und zudem über eventuelle Mitgliederausschüsse zu befinden.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

8. Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden hat.

Gründungsdatum: 11.09.2013


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